Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden AGB gelten in allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Abnehmern (nachfolgend „Kunden“).
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.
1.3 Soweit vertraglich keine Einzelbestimmungen getroffen sind und diese Geschäftsbedingungen eine Regelung nicht enthalten, ist für Werkverträge die Anwendung der VOB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung vereinbart. Nur soweit Geschäftsbedingungen und VOB keine Regelung enthalten, gilt das BGB.
1.4 Auf Kaufverträge bezogene Regelungen dieser Geschäftsbedingungen gelten in gleicher Weise für Werklieferungsverträge.

2. Vertragsanbahnung und –abschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Wir sind berechtigt, Vertragsangebote unserer Kunden binnen 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme können wir schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung erklären.
2.3 Der Leistungsumfang richtet sich nach unserer Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Zwecke der Leistung werden nicht von uns geprüft und berücksichtigt, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung durch uns.
2.4   Alle Auftragsunterlagen sind Eigentum von uns. Sie sind unverzüglich zurückzugeben, wenn feststeht, dass ein Angebot nicht angenommen wird. Die Verwertung von Auftragsunterlagen durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

3. Kaufpreis, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
3.1 Soweit für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Vertragsschlusses ausgewiesenen Preise sowie die mit dem Kunden ggf. vereinbarten Rabatte, wenn sich die Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit der von uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die Höhe des Preises geeinigt haben. Alle Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Frachtkosten, gesetzlichen Maut-Gebühren und Energiekostenzuschlag sowie Mehrwertsteuer der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.2 Gegenüber Unternehmer-Kunden sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen zu erhöhen, soweit es im Hinblick auf vereinbarte Liefer- und Produktionstermine zu Verzögerungen kommt, die der Besteller zu vertreten hat. Das Recht zur Preiserhöhung umfasst nur nach Vertragsschluss eingetretene Kostenerhöhungen, insb. aufgrund von Lohn- und Materialpreissteigerungen. Die sich hieraus ergebende Preiserhöhung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3.3 Die in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisforderungen sind sofort fällig. Abweichend von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Kunde 30 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit der Forderung in Verzug. § 353 HGB bleibt unberührt.
3.4 Wir können Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang für erbrachte oder vorrätig gehaltene Leistungen / Lieferungen verlangen. Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet; die Rechnungen sind jeweils sofort, bzw. nach Ablauf vereinbarter Zahlungsfristen, fällig.
3.5 Der Kunde darf gegen unsere Ansprüche nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aufrechnen, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
3.6 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine gegen uns bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Soweit wir einen Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindliche Lieferfrist vereinbart haben, sind die von uns genannten Liefertermine nur unverbindlich. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Eingang aller zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Lieferverzugs erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
4.2 Wir liefern durch Bereitstellung der Ware an unserem Sitz, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Kunden bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
4.3 Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versenden wir die Ware stets auf Wunsch des Kunden gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten.
4.4 Soweit unsere Mitarbeiter außerhalb unseres vertraglichen Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Kunden. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu dessen Lasten.
4.5 Die Verpackung unserer Waren bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe dieser verpflichtet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von Unternehmer-Kunden nicht zurückgenommen. Der Unternehmer-Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5. Eigentumsvorbehalt
Soweit keine Vereinbarung zur Zahlung per Vorkasse getroffen wurde, gelten folgende Regelungen zu Eigentumsvorbehalt.
5.1 Die gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt hat. Ist der Kunde Verbraucher geht das Eigentum auf ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäft erfüllt hat.
5.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung zum Gebrauch der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
5.4 Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht befugt.
5.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn der Kunde selbst oder von Dritten gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware – auch nach einer Be- bzw. Verarbeitung – in Besitz zu nehmen und bei Unternehmer-Kunden zu diesem Zweck dessen Betrieb zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
5.6 Ist der Kunde Unternehmer, gilt zusätzlich:
Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offen zu legen.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Veräußert der Kunde Waren, an der wir nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag; wir nehmen die Zession an.
Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des durch uns gelieferten Warenwertes an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

6. Mängel, Gewährleistung, Garantie, Rügepflichten
6.1 Für die Verarbeitung unserer Waren sowie die Qualitäts- und Fehlerbearbeitung im Hinblick auf Mängel gelten die einschlägigen DIN-Vorschriften und Herstellerrichtlinien jeweils in der bei Angebotserstellung gültigen Fassung. Handelsübliche und / oder herstellungs- bzw. materialbedingte Abweichungen in Ausführung, Maßen und Inhalten sind kein Mangel, sofern nicht die Voraussetzungen des § 444 BGB vorliegen. Für Toleranzen gelten DIN-Normen und ersatzweise unsere Werksnormen.
6.2 Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, geht das Wahlrecht auf uns mit Ablauf einer von uns dem Verbraucher gesetzten angemessenen Frist zur Erklärung der Wahl über. Wir sind berechtigt, die Art der vom Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir nicht verpflichtet, die Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus einer mangelfreien Sache zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff. 7.
6.3 Die nach der gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB vorgesehene Rüge kann nur in Schriftform wirksam durch den Unternehmer-Kunden erklärt werden. Die Rügefrist beträgt 3 Tage. Unser Kunde hat zur ordnungsgemäßen Untersuchung von uns verpackte Ware auf Mängel hin zu untersuchen und im Rahmen dieser Untersuchung auch die Verpackung zu entfernen. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt.
Unabhängig davon gilt für den Verbraucher-Kunden: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn er offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet ab Empfang der Ware bis zur Absendung der Rüge in Textform (§ 126 b BGB) rügt.
6.4 Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Kunde die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Kunde gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, dürfen wir Wertersatz für die vom Kunden gezogenen Nutzungen geltend machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages verweigern.
6.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Unternehmer- Kunden aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre. Für Teile von drehenden, maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen für ein Bauwerk, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für diese Anlagenteile die Dauer der Gewährleistung abweichend zwei Jahre, wenn keine gemäß den einschlägigen Wartungsrichtlinien regelmäßige Wartung durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird.
Bei Werkverträgen gilt § 13 Abs. 4 VOB/B, für Mängelbeseitigungsleistungen § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B. Die Regelung des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B findet keine Anwendung.
6.6 Der Unternehmer-Kunde kann seine gegen uns gerichteten Mängelansprüche und Gestaltungsrechte nicht an Dritte abtreten.

7. Haftung, Verjährung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
7.1 Wir haften auf Schadenersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmer-Kunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher, den Vertragszweck nicht gefährdender Pflichten nicht. Dazu zählt auch, dass wir bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nicht für die Kosten des Ausbaus einer mangelbehafteten Sache und den Einbau einer im Rahmen der Nacherfüllung gelieferten mangelfreien Sache haften. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
7.3 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche unserer Kunden beträgt ein Jahr.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffern 7.2 bis 7.3 gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und im Falle einer Haftung gemäß Ziffer  7.1. Andere gesetzliche Schadensersatzausschlusstatbestände bleiben unberührt.
7.5 Führen wir unsere Leistung aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadenersatz i.H. von 10 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Ist uns ein höherer Schaden entstanden sind wir an die Schadenpauschale nicht gebunden.

8. Mitwirkung bei Produkthaftungsfällen
Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen von Produkthaftungsfällen bei der Benachrichtigung der Endkunden sowie der Abwicklung unterstützend mitzuwirken (z. B. Übersendung der Endkundendaten, Mitteilung des Produkthaftungsfalles gegenüber dem Endkunden, Aufforderung der Endkunden die betroffenen Artikel zurückzubringen, Übersendung der betroffenen Artikel an uns etc.) und ggfs. für die Gefahrbeseitigung erforderliche Maßnahmen u. U. auch an seinem Standort nach entsprechender Anleitung und Stellung des notwendigen Materials auszuführen (z. B. Prüfung betroffener Teile auf Schadhaftigkeit, De- und Remontage betroffener Produktteile etc.).

9. Behördliche Genehmigungen
Der Kunde hat auf seine Kosten und seine Verantwortung die für die Lieferung bzw. Montage des Liefergegenstandes notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigung zu beschaffen. Wir sind ihm auf Anfrage gern bei der Beschaffung der Baugenehmigung oder sonstiger behördlicher Genehmigungen behilflich und stellen ihm auf Anforderung dazu notwendige Unterlagen auf seine Kosten zur Verfügung.

10. Besondere Montagebedingungen
Wird die Montage der Liefergegenstände durch uns durchgeführt, gelten zusätzlich die nachstehenden besonderen Montagebedingungen:
10.1 Fahrtkosten werden bei Stundenlohnarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.
10.2 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen sowie für die Aufbewahrung der von uns zu liefernden und einzubauenden Baumaterialien auf Verlangen ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat ferner für die Beschaffung von Strom, Wasser und Beleuchtung sowie die Benutzung der Aufzüge und Kräne zu sorgen.
10.3 Die Gefahr für die Liefergegenstände geht spätestens mit der Erbringung auf die Baustelle auf den Kunden über.
10.4 Verzögert sich die Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten, erforderliche Reisen, Übernachtungen u.ä. unserer Mitarbeiter oder des Montagepersonals zu tragen.
10.5 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Kunde diese binnen zwei Wochen vorzunehmen. Nach Ablauf dieser oder einer ausdrücklichen abweichend gesetzten Frist gilt die Abnahme ebenso als erfolgt, wie wenn die Lieferung in Gebrauch genommen ist.

11. Datenschutz
11.1. Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes. Wir wickeln Geschäftsbeziehungen durch eine Datenverarbeitungsanlage ab. Name, Adresse und Bankverbindung des Kunden, sowie Daten aus der Vertragsdurchführung werden daher in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Kunde hiermit unterrichtet.
11.2. Zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung wird ein Datenaustausch mit Kredit-Dienstleistungsunternehmen vorgenommen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass vereinbarte und nicht eingehaltene Zahlungsziele eine Übermittlung der Daten an unseren Warenkreditversicherer und an mit uns kooperierende Auskunfteien zur Folge hat. Die Datenübermittlung erfolgt nach den Bestimmungen des § 28 a BDSG. Auf Anfrage erhält der Kund die Anschriften der Kredit-Dienstleistungsunternehmen/Auskunftsdateien, an die wir Daten übermittelt haben.

12.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
12.1 Bei Streitfällen in Verbrauchergeschäften sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. Es gilt der ordentliche Gerichtsweg.
12.2 Ist unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen gilt: Erfüllungsort der von uns und von unseren Kunden zu erbringenden Leistungen sowie Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist unser Sitz.
12.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

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